<html>
<head>
<meta content="text/html; charset=ISO-8859-15"
http-equiv="Content-Type">
</head>
<body bgcolor="#FFFFFF" text="#000000">
<div class="moz-cite-prefix">Am 21.02.13 19:47, schrieb
J.Niemueller:<br>
</div>
<blockquote cite="mid:51266BB6.8040002@gmail.com" type="cite">
<meta content="text/html; charset=ISO-8859-15"
http-equiv="Content-Type">
<div class="moz-cite-prefix">Am 21.02.2013 19:23, schrieb Michael
Wulz:<br>
</div>
<blockquote cite="mid:5126660F.5040204@gmail.com" type="cite">Falls
euch das noch nicht bekannt ist, jediglicher Inhalt der über
Facebook gepostet wird (Text, Bilder, Videos) ist <br>
im Urheberrecht von Facebook. Denke also nicht, dass für ein
Open Source Projekt wie Volkszähler sowas fördernd ist? </blockquote>
Das ist so nicht ganz korrekt<br>
</blockquote>
Ja danke du hast es korrekt ausformuliert ;)<br>
<blockquote cite="mid:51266BB6.8040002@gmail.com" type="cite"> <br>
Es heisst in der „Erklärung der Rechte und Pflichten“: „Du gibst
uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare,
unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher
IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest
(„IP-Lizenz“).“<br>
<br>
Letztlich müssten Gerichte bestimmen, wie weit Facebook gehen
darf, wenn es Werke seiner Mitglieder verwendet und ob der
anzunehmende Vertragszweck beispielsweise den Verkauf der
Nutzungsrechte an Dritte einschließt.<br>
In einem ersten Urteil hat das Landgericht Berlin die zitierte
IP-Lizenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook <a
moz-do-not-send="true"
href="http://www.telemedicus.info/article/2222-LG-Berlin-Das-Facebook-Urteil-im-Detail.html">allgemein
für unzulässig erklärt</a>. Die Klausel verstoße gegen den
urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken, so die Richter. Der
Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein, was bei
Facebook nicht der Fall sei.
<p>Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die
IP-Lizenz nicht geändert. Der Rechtsstreit kann sich noch Jahre
hinziehen, die Zulässigkeit der IP-Lizenz in Deutschland bleibt
also offen. Im Streitfall müsste auch geklärt werden, ob der
normale Nutzer die recht komplexen AGB-Bestimmungen bei Facebook
überhaupt durchschauen kann, oder ob sie für den Nicht-Profi
„überraschend“ und allein deshalb bereits unwirksam sind.</p>
Jedoch hast Du natürlich recht, dass man noch genauer hinsehen
sollte, was genau gepostet wird. Ich sehe das ganze aber einfach
als Schnittstelle zu potentiell interessierten. Die Community muss
entscheiden :-)<br>
</blockquote>
<br>
Ein Twitter Channel wäre aber praktischer denke ich oder ?<br>
<br>
gruss<br>
</body>
</html>